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Im Unterverzeichnis der Website NEPREMIČNINE SV, Tomaž Poredoš s.p. mit dem Titel „Weitere Informationen“ finden Sie noch viel mehr Wissenswertes über Slowenien oder den Nordöstlichen Teil Sloweniens.

Informieren Sie sich. Sie werden bestimmt interessante Dinge entdecken.

So erhalten Sie Eigentumsurkunden für Ausländer in Slowenien

ERHALTEN DER IMMOBILIENRECHTE VON AUSLÄNDERN IN DER REPUBLIK SLOWENIEN

Seit dem 17. September 2017 wurde das neue Gesetz zur Anerkennung der Reziprozität (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 27/17, nachstehend: ZUVza-1) eingeführt, das einige Änderungen im Verfahren zur Festlegung der Gegenseitigkeit (mehr zum neuen Verfahren) vorsieht Verordnung unter Nummer 3 (Verfahren zur Feststellung der Gegenseitigkeit).

1. RECHTSGRUNDLAGE

Ausländer können in der Republik Slowenien nach den Bestimmungen von Artikel 68 der Verfassung der Republik Slowenien das Eigentum an unbeweglichem Eigentum unter den Bedingungen erwerben, die durch ein Gesetz oder einen von der Nationalversammlung ratifizierten internationalen Vertrag festgelegt sind.

a) RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSLÄNDISCHE ÄNDERUNG DER EIGENTUMRECHTE AUF IMMOBILIEN IN DER REPUBLIK SLOWENIEN:

Nachfolgegesetz (ZD)

Gesetz über die Voraussetzungen für den Erwerb des Eigentums von natürlichen und juristischen Personen der Beitrittsländer an die Mitgliedschaft in der Europäischen Union (ZPPLPKEU)

Gesetz über die Beziehungen zwischen der Republik Slowenien und den Slowenen außerhalb ihrer Grenzen (ZORSSZNM)


b) INTERNATIONALE VERTRÄGE ZUR SICHERUNG DER AUSLÄNDISCHEN WÜRDIGUNG DER EIGENTUMRECHTE IMMOBILIEN IN DER REPUBLIK SLOWENIEN:

Einigung in Fragen der Nachfolge - gilt für Staatsangehörige der Länder der ehemaligen SFRY-Republiken und juristische Personen mit Sitz in diesen Ländern

Beitrittsverträge mit der EU

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung


2. RECHTE DER AUSLÄNDER IN EINZELNEN STAATEN


Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesetze und internationalen Verträge können Ausländer (Ausländer und im Ausland niedergelassene juristische Personen) hinsichtlich der Möglichkeit des Erwerbs von Immobilienrechten in Immobilien in der Republik Slowenien in folgende Gruppen eingeteilt werden:

Ausländer, die keine Entscheidung zur Schaffung einer Gegenseitigkeit benötigen, um Eigentum an unbeweglichem Vermögen zu erwerben:

Bürger und juristische Personen der EU-Mitgliedstaaten,

Bürger und juristische Personen der OECD-Mitgliedstaaten,

Bürger und juristische Personen der EFTA-Staaten und

Personen mit dem Status eines Slowenen ohne slowenische Staatsbürgerschaft.

Beim Erwerb von Eigentumsrechten an unbeweglichem Vermögen ist die Erbschaft einer Entscheidung, mit der eine Gegenseitigkeit festgelegt wird, nicht für rechtmäßige ausländische Erben und ausländische Söldner gefordert, die nach ihrem gesetzlichen Erbe Erben wären.

In den eingeleiteten Verfahren zur Eintragung von Eigentumsrechten an Grundstücken benötigen Ausländer aus den ehemaligen SFRY-Republiken keine Entscheidung, die alle Voraussetzungen für die Eintragung vor dem 31. Dezember 1990 erfüllte (die Eintragung wurde jedoch nicht realisiert oder das Verfahren für die Einreise in die EU) Grundbuch wurde nicht eingeleitet).

Ausländer, die eine positive Entscheidung über die Schaffung einer Gegenseitigkeit für den Erwerb von Immobilienbesitz benötigen:

Bürger und juristische Personen der Bewerberländer für die EU-Mitgliedschaft (Republik Mazedonien, Republik Serbien, Montenegro, Republik Albanien).

Ausländer, die kein Eigentum an Immobilien erwerben können oder nur aufgrund einer Erbschaft erhalten:

Bürger und juristische Personen aus allen anderen Ländern, die keiner der oben genannten Gruppen angehören (einschließlich Bosnien und Herzegowina, Volksrepublik China, Russische Föderation, Ukraine). - [ Mehr ]

3. VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG

Das Verfahren beginnt auf Antrag (Antrag) eines Ausländers, der den Erwerb eines Eigentumsrechts an Immobilien in der Republik Slowenien anstrebt. Der Antrag des Ausländers wird beim Justizministerium (im Folgenden: Ministerium) eingereicht. Ein Ausländer, der nicht in der Republik Slowenien lebt, ist gemäß Artikel 53 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 24/06 - konsolidiert) verpflichtet, einen Vertreter in der Republik Slowenien zu bestellen Text, 105/06 - ZUS-1, 126/07, 65/08, 8/10 und 82/13).


Der Antrag auf Feststellung der Gegenseitigkeit sollte in Artikel 9 der ZUVza-1 aufgenommen werden:

eine beglaubigte Kopie eines persönlichen Dokuments mit folgenden Informationen: Personenname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit einer ausländischen natürlichen Person oder Original oder beglaubigte Kopie der öffentlichen Urkunde, wobei die Informationen des Unternehmens und der Sitz einer ausländischen juristischen Person anzugeben sind ( zB eine beglaubigte Kopie des Passes - für natürliche Personen, Original oder beglaubigte Kopie des Handelsregisterregisters - für juristische Personen),

wenn der Ausländer eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt, auch ein Nachweis des letzten dauerhaften Aufenthalts (in Form eines öffentlichen Dokuments in der Original- oder beglaubigten Fotokopie),

Wenn der Ausländer keine Staatsangehörigkeit eines Landes hat, muss eine Erklärung darüber abgegeben werden, ob das Recht des Geburtslandes oder des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder das Land, in dem der Ausländer seinen letzten Wohnsitz hatte, bevor er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatte bei der Bestimmung der Gegenseitigkeit in der Republik Slowenien berücksichtigt werden,

eine Dokudurch ein Ausländer das Recht auf Gegenseitigkeit nachweisen kann (z. B. ein Entwurf oder eine Kopie eines Kaufvertrags).


Bei der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Verwaltungsgebührengesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 106/10 - offizieller konsolidierter Text, 14/15 - ZUUJFO, 84/15 - ZZelP-J und 32/16; im Folgenden: ZUT) zur Zahlung der Verwaltungsgebühr gemäß den Tarifpositionen 1 und 3 ZUT in Höhe von 22,60 EUR.


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des ZUT kann ein Steuerpflichtiger die Verwaltungsgebühr entrichten (Zahlungsmethode):

persönlich - in der Lodge am Hauptsitz des Ministeriums (gegen Bezahlung übermittelt der Kunde dem Ministerium eine Bestätigung) oder

bei einem Zahlungsauftrag - Einzahlung auf das Konto: 01100-1000315637; Verweis SI 11 20303-7111002-2018, Justizministerium, Župančičeva 3, 1000 Ljubljana (gegen Bezahlung sendet der Kunde eine Bescheinigung an das Ministerium).

Wenn nach Erhalt des Antrags (wenn eine solche Verpflichtung entsteht) die Gebühr nicht in der vorgeschriebenen Höhe gezahlt oder gezahlt wird, sendet das Ministerium einen Steuerpflichtigen an den Steuerpflichtigen, der ihm die Zahlung einer Gebühr innerhalb von 15 Tagen auffordert.


Auf der Grundlage eines vollständigen Antrags erhält das Ministerium von Amts wegen Daten über das Grundstück

die Informationen über das Recht des Auslands prüfen und innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags eine Entscheidung mit einer zusammenfassenden Erklärung ausstellen, sofern die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

ein Ausländer erwirbt aufgrund eines Rechtsgeschäfts ein Eigentumsrecht,

Aus den Nachweisen zum Bestehen der Gegenseitigkeit nach Ländern (siehe Abschnitt 4) geht hervor, dass hinsichtlich des Erwerbs eines Eigentumsrechts an einem ähnlichen Grundstück, das sich ebenfalls in demselben Gebiet befindet, wie das Grundstück, auf das der Ausländer will Um das Eigentumsrecht zu erwerben, wurde bereits festgestellt, dass Gegenseitigkeit besteht,

Aus den Nachweisen zum Bestehen der Gegenseitigkeit zwischen den Ländern geht hervor, dass der Erwerb eines Eigentumsrechts aufgrund eines Rechtsgeschäfts, das ein Ausländer im Antrag darstellt, bereits als Gegenseitigkeit erwiesen wurde.

Die im Register des Bestehens der Gegenseitigkeit nach Ländern veröffentlichte Rechtsordnung hat sich seit der letzten Eintragung in den Akten nicht geändert, oder die im konkreten Fall anzuwendenden Bestimmungen der Rechtsordnung haben sich nicht geändert.

Informationen über die Rechtsordnung eines fremden Landes einholen, einen Vergleich der Rechtsordnungen anfertigen und innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags eine Entscheidung mit vollständiger Erklärung erlassen, wenn die oben genannten Bedingungen für die Erteilung der Entscheidung nicht mit einer zusammenfassenden Erklärung erfüllt sind getroffen.


Gegen eine Entscheidung kann keine Beschwerde eingelegt werden. Ein Verwaltungsstreit ist jedoch möglich. Eine Klage in einem Verwaltungsstreit kann auch von einem Staatsanwalt und einer lokalen Selbstverwaltungsgemeinschaft eingereicht werden, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet.


Wenn alle Parteien, der Staatsanwalt und die örtliche Selbstverwaltungsgemeinde, in deren Hoheitsgebiet sich das Grundstück befindet, nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder mündlich an das Ministerium des Ministeriums abtreten, verzichtet das Recht auf Klageerhebung in einem Verwaltungsstreit, Die Entscheidung wird an dem Tag rechtskräftig, an dem der letzte der Begünstigten der Einreichung des Antrags dies versäumt.


Wenn alle Begünstigten nicht auf das Recht zur Klageerhebung in einem Verwaltungsstreit verzichten, muss das Ministerium nach Ablauf von 30 Tagen (ab dem Datum, an dem die endgültige Benachrichtigung über die Entscheidung erfolgt ist) und bei Erhalt eines Verwaltungsverfahrens erhalten Gerichtsbescheinigung, dass keine Verwaltungsstreitigkeit eingeleitet wurde (dh ungefähr weitere 10 Tage), bestätigt die Entscheidung mit einer Rechtskraftklausel oder stellt eine Bescheinigung über die endgültige Entscheidung aus. Eine solche Entscheidung (die ein Jahr ab dem Tag gültig ist, an dem sie rechtskräftig wurde) ist ein glaubwürdiges Dokument, auf dessen Grundlage das Eigentumsrecht für ein bestimmtes Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die gültige Entscheidung über die Feststellung der Gegenseitigkeit muss vom Ausländer dem Grundbuch beigefügt werden, da die Überprüfung der Unterschrift im Grundbuch ohne eine gültige Entscheidung nicht zulässig ist.


4. STATISTIKAUFZEICHNUNG ÜBER EINSTELLUNGEN

Republik Mazedonien

Republik Serbien

Montenegro


5. AUFZEICHNUNGEN ZU DEN AUSGESTELLTEN ENTSCHEIDUNGEN


Mit ZUVza-1 die Verpflichtung der Regierung, der Nationalversammlung zweimal im Jahr die Liste der Entscheidungen über das Bestehen der Gegenseitigkeit vorzulegen, wie im vorherigen Anerkennungsgesetz (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 9/99) definiert. Stattdessen verpflichtete ZUVza-1 die Verpflichtung des Ministeriums, alle sechs Monate statistische Daten zu den erlassenen Entscheidungen (ein Verzeichnis der erlassenen Entscheidungen) auf seiner Website zu veröffentlichen, wodurch ein öffentlicher Einblick in den Stand der Umsetzung dieses Gesetzes ermöglicht wird.
In Anbetracht dessen, dass der letzte (siebenundzwanzigste) Bericht über die Umsetzung des Gegenseitigkeitsgesetzes, der gemäß der vorherigen Regelung erstellt wurde, Daten über die 

Entscheidungen, die bis zum 31. Dezember 2016 veröffentlicht wurden, die erste der folgenden Tabellen enthält Informationen zu Entscheidungen, die seit dem letzten Bericht bis zum Beginn der Nutzung von ZUVza-1, dh vom 1. Januar 2017 bis 16. September 2017, veröffentlicht wurden.

Rekord (1. Januar 2017 - 16. September 2017)

Rekorde (17. September 2017 - 31. Dezember 2017)

Aufzeichnung (01.01.1988 - 30.6.2018)

Berichte für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016:

Elfter Bericht über die Umsetzung des Gegenseitigkeitsgesetzes und die Liste der erlassenen Entscheidungen

Zwölfter Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Gegenseitigkeit

Dreizehnter Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Vierzehnter Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Fünfzehn Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Gegenseitigkeit

Sechzehnter Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Siebzehnter Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Achtzehnter Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Neunzehnter Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Zwanzigster Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Vierundzwanzigster Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Zweiundzwanzigster Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Dreiundzwanzigster Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Vierundzwanzigster Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Fünfundzwanzigster Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität

Der 24. Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Gegenseitigkeit

Siebzehnter Bericht über die Umsetzung des Gesetzes zur Anerkennung der Reziprozität


6. NÜTZLICHE INFORMATIONEN


Erklärung zum Status von Bosnien und Herzegowina


Am 1. Juni 2015 trat das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina in Kraft, das eine der vorbereitenden Phasen darstellt, mit denen sich das potenzielle Bewerberland auf den Status eines Bewerberlandes für die Mitgliedschaft in der EU und für die EU vorbereitet Land (konkret im Fall von Bosnien und Herzegowina) bedeutet nicht, den Status eines Kandidatenlandes für die EU-Mitgliedschaft selbst zu erwerben. Der Status eines Kandidaten für eine EU-Mitgliedschaft wird vom EU-Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Europäischen Kommission vergeben.

In Anbetracht dessen, dass das Gesetz über die Bedingungen für den Erwerb des Eigentums von natürlichen und juristischen Personen der Kandidatenländer auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union gesetzlich garantierte Rechte an den Status eines Kandidatenlandes für eine EU-Mitgliedschaft bindet, das Bosnien-Herzegowina noch nicht hat Für Bürger und juristische Personen mit Sitz in Bosnien und Herzegowina erworben, wird nach wie vor davon ausgegangen, dass sie im Gebiet der Republik Slowenien kein Eigentum an Immobilien erwerben können. Die einzige Ausnahme ist der Erwerb von Immobilien aufgrund von Erbschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.


Ansprechpartner für weitere Informationen:

Darja Šumah

T: (01) 369 5244, (01) 369 5268

F: (01) 369 5519

E: darja.sumah (at) gov.si

Quelle: Justizministerium der Republik Slowenien

EU-Bürger können Immobilien in Slowenien ohne Einschränkungen kaufen

Mitgliedsstaaten

Bitte klicken Sie HIER, wenn Sie wissen möchten, welche Länder im EU-Verband sind und deren Bürger Immobilien in Slowenien ohne Einschränkungen erwerben dürfen.

Tomaž Poredoš

Bürger der OECD dürfen Immobilien in Slowenien ohne Einschränkungen erwerben

Mitglieder der OECD

Bitte klicken Sie HIER, wenn Sie wissen möchten, welche Länder im OECD-Verband sind und deren Bürger Immobilien in Slowenien ohne Einschränkungen erwerben dürfen.

Tomaž Poredoš

Bürger von EFTA-Staaten können ohne Einschränkung Immobilien in Slowenien kaufen

EFTA-Mitglieder

Bitte klicken Sie HIER, wenn Sie wissen möchten, welche Länder im EFTA-Verband sind und deren Bürger Immobilien in Slowenien ohne Einschränkungen erwerben dürfen.

Tomaž Poredoš

Bürger der USA können Immobilien in Slowenien uneingeschränkt nutzen

USA Bürger

Die Republik Slowenien hat die Verpflichtungen aus dem vor mehr als 100 Jahren (1881) zwischen den USA und Serbien unterzeichneten Trade Trety übernommen. In diesem Vertrag haben die Bürger der USA keine Beschränkungen für den Kauf von Immobilien in Slowenien sowie Bürger von EU-, OECD- und EFTA-Mitgliedern! So können US-Bürger in Slowenien eine Immobilie ohne rechtliche Hindernisse kaufen.

Immobilienmaklerarbeit in Slowenien

Immobilienmakler

Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder einer anderen Rechtsgrundlage für ein Immobilienbüro handelt und über eine vom zuständigen Ministerium erteilte Lizenz verfügt, und zwar für die Erbringung von Dienstleistungen eines Immobilienbüros wird beim zuständigen Ministerium in das Register der Immobilienmakler eingetragen.

Das zuständige Ministerium erteilt einer Person, die in das Register der Immobilienmakler eingetragen ist, eine Lizenz zur Durchführung von Immobilienhandelsdienstleistungen sowie eine Karte für Immobilienmakler. Bis zur Ausstellung der Lizenz und der Karte kann die Person mit einer vom zuständigen Ministerium ausgestellten Bestätigung den Status eines Immobilienmaklers vorlegen.

Ein Immobilienmakler ist verpflichtet, alle fünf Jahre an einer zusätzlichen Schulung teilzunehmen oder wenn die Vorschriften, die im Rahmen der Fachprüfung für einen Immobilienmakler bekannt sein müssen, geändert werden.

Eintrag in das Register der Immobilienmakler

Immobilienmaklergesetz

Regeln für die Zertifizierungsprüfung, Lizenzen und die Führung des Registers der Immobilienmakler

Quelle: Slowenien Business Point, Republik Slowenien

VERTRAUEN SIE DEN IMMOBILIENMAKLER UND VERMEIDEN SIE DEN PRIVATEN EINKAUF, WENN ETWAS VERSCHIEDENES GERICHTSHOF VERLETZT, DIE VERFAHREN KÖNNEN LAST FÜR IMMER VERLIEREN UND VIEL GELD KOSTEN.

Grunderwerbs und Kaufsteuern in Slowenien

Steuern

Steuer auf unbewegliches Eigentum

  • Wenn Sie eine Immobilie verkaufen möchten, müssen Sie die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2% entrichten.
  • Es ist fällig, dass der Verkäufer bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages fällig wird, und das ist das Gesetz. Das Gesetz erlaubt es dem Händler auch, eine Vereinbarung mit dem Käufer zu treffen, so dass der Käufer diese Steuer übernehmen kann, was aber oft nicht der Fall ist. Der Prozentsatz wird von dem im Kaufvertrag angegebenen Verkaufsbetrag übernommen.

Kapitalertragsteuer

  • Ihre Besteuerung wird mit einem Steuersatz von 0 bis 25 Prozent besteuert!
  • Wie hoch die Steuer sein wird, hängt von der Haltedauer des verkauften Kapitals ab.

In Slowenien gibt es derzeit keine Grund- oder Jahressteuer. Es gibt eine Art vererbte jugoslawische Gemeindesteuer, die aber überhaupt nicht teuer ist. Es ist nicht einmal nah an den Steuern des Westeuropas.

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Wie kaufe ich ein landwirtschaftliches oder landwirtschaftliches Land in Slowenien?

Kauf von Wald und landwirtschaftlichen Flächen

Rechtsverfahren des Handels nach dem Gesetz über Ackerland:

1. ÖFFENTLICHES ANGEBOT DES VERKÄUFERS

Benachrichtigung auf der Anschlagtafel der zuständigen Verwaltungseinheit und im staatlichen Portal der E-Administration. Die Frist für die Annahme des Angebots beträgt 30 Tage ab dem Datum der Benachrichtigung.

2. ERKLÄRUNG DER ANNAHME DES ANGEBOTS

Der Käufer sendet eine Annahme des Angebots mit eingeschriebenem Brief gegen Erhalt.

2. MITTEILUNG ÜBER DIE ANNAHME DES ANGEBOTS

Die Verwaltungseinheit teilt allen Bietern mit, wer das Angebot angenommen hat.

3. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Verkäufer schließt den Vertrag mit dem Käufer unter Berücksichtigung des Vorbezugs ab.

4. STEUERRÜCKGABE

Der Eigentümer des unbeweglichen Vermögens muss auf der Grundlage der Entscheidung der Verwaltungseinheit über die Genehmigung der Urkunde eine Steuererklärung für den Verkauf von unbeweglichem Vermögen an das zuständige Finanzamt abgeben. Das Finanzamt gibt die Steuerveranlagung aus.

5. NOTARISCHE ZERTIFIZIERUNG

Der Eigentümer der Immobilie hat den Vertrag von einem Notar beglaubigen zu lassen. Der Notar überprüft auch die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und des Vertrags (gemäß Notargesetz).

6. VORSCHLAG ZUR EINTRITT IN LAND REGISTRY

Auf der Grundlage des von einem Notar bestätigten Vertrags wird dem zuständigen Grundbuchamt ein Vorschlag zur Eintragung des Eigentums vorgelegt.